AGB

Standard Vertragsbedingungen - Allgemeine Geschäftsbedingungen für Elektro-, Heizungs-, Kälte-, Lüftungs-, Sanitär- und andere haustechnische Gewerke

Geltung der Bedingungen

Diese Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen der Gegenpartei.

Eine Anerkennung andere Geschäftsbedingungen kann nur durch eine schriftliche Bestätigung auf Firmenpapier der Firma Koch erfolgen. Eine Anerkennung gilt immer nur für einen Geschäftsvorfall. Bei zeitlich anerkannten Vertragsbedingungen spätestens nach 1 Jahr erneuert werden. Sollten die Bedingungen der Gegenpartei anerkannt worden sein, gelten diese Bedingungen zumindest erfüllend vor der VOB u. dem BGB. Sämtlicher Schriftverkehr unterliegt diesen Vertragsbedingungen.

Art u. Umfang der Leistung

2.1. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung, das Angebot oder die Rechnung der Fa. Koch in vorstehender Reihenfolge maßgebend. Änderungen u. Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

2.2. Die zum Angebot der Fa. Koch gehörenden Unterlagen ggf. Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- u. Durchbruchsangaben usw. sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, nur angenähert maßgebend. Die Fa. Koch behält sich an dem Angebot mit sämtlichen Unterlagen Eigentums- u. Urheberrecht vor. Diese dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt werden, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Insofern die Maßnahme im ganzen oder in Teilen durch einen dritt Anbieter ausgeführt werden, sind der Fa. Koch die entstandenen Aufwendungen gemäß Gebührenordnung für die Ausarbeitung zu vergüten. Die Ausarbeitungen der Fa. Koch gelten nur als überschlägig bzw. stichprobenartig nach Näherungsverfahren berechnet. Sollte über die Entwurfsausarbeitung eine genaue Auslegung unter Grundlage der DIN, VDE, besondere bauliche Anpassungen oder dergl. verlangt werden, so ist diese Planungsleistung gemäß Gebührenordnung zu vergüten. Bei einer Auftragserteilung bzw. Ausführung, hat die Gegenpartei selbst die Überprüfungspflicht bzw. Informationspflicht, ob für seinen Bereich sämtliche Vorschriften u. Normungen eingehalten werden u. ob die Auslegungen zutreffend sind.

2.3. Das Angebot von der Fa. Koch wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die Güter mit nicht aggressiven Medien (Wasser, Luft usw.) betrieben wird. Es werden nur die Lieferungen u. Leistungen erbracht, die auch im Angebot der Fa. Koch enthalten sind. Darüber hinaus gehende Forderungen sind gesondert zu vergüten. Dies gilt für sämtliche Nebenleistungen z.B. Statik-, Mauer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Maler-, Reinigungs- Räumarbeiten sowie Schnittstellenleistungen wie Medienzuleitungen z.B. Elektro, Heizung, Wasser oder zur Ausführung notwendige Vor- oder Nacharbeiten wie Demontagearbeiten z.B. von Deckenplatten. Soweit diese Leistungen im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind dies bauseitige Leistungen u. sind der Fa. Koch bei Ausführung gesondert zu vergüten. Das gleiche gilt, wenn aus baulichen Gründen wiederholte Montagen erforderlich werden.

2.4. Angebote der Fa. Koch sind auf den ihr schriftlich zugesandten u. vorliegenden Unterlagen erstellt worden. Diese gelten nur, wenn diese auch im Angebot der Fa. Koch schriftlich fixiert wurden.

2.5. Zu Ausführung von Lieferungen u. Leistungen, die Aufgrund der Beschaffenheit der Fa. Koch ausführt werden könnten, kann die Fa. Koch nicht gezwungen werden. Diese können ausgeführt werden, wenn die Fa. Koch die Ausführung schriftlich zusagt.

Bauvorlagen u. behördliche Genehmigungen

3. Die Gegenpartei beschafft rechtzeitig die für die Ausführung u. den Betrieb der Güter erforderlichen Genehmigungen, wobei ihm die Fa. Koch gegen Aufwandsentschädigung behilflich ist. Die Kosten trägt die Gegenpartei.

Preise u. Zahlung

4.1. Die Preise des Angebotes der Fa. Koch gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Güter, bei ununterbrochener Montage u. hieran anschließender Inbetriebsetzung.

4.2. Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, frei Baustelle unabgeladen bzw. bei nur Lieferung ohne Montage gelten die Preise ab Lager (Werk). Bei Abrechnung nach Aufmaß der durch die Fa. Koch ausgeführten Aufträge sind zu den aufgemessenen Leitungen 10% für Verschnitt hinzuzurechnen.

4.3. Der Auftrag wird, wenn nicht Abrechnung zu einem Pauschalpreis vereinbart wurde, aufgrund eines Aufmasses zu den im Angebot genannten Einheitspreisen abgerechnet. Die Fa. Koch hat das Recht, nach Angebotsabgabe bis zu Fertigstellung eintretende Lohn- u. Materialpreiserhöhungen mit angemessenen Gemeinkostenzuschlägen in Rechnung zu stellen. Die Umsatzsteuer wird mit dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Güter geltenden Satz berechnet. Bei Massenmehrung oder Minderung kann ein Mehrpreis von der Fa. Koch gegenüber der Gegenpartei verlangt werden.

4.4. Bei, durch die Fa. Koch ausgeführten Aufträgen, im Angebot nicht enthaltenen Arbeiten werden Material u. Arbeitszeit zu ortsüblichen u. angemessenen Preisen berechnet, in die angemessene Anteile für Gemeinkosten, Wagnis, Lohnnebenkosten u. Gewinn eingerechnet werden.

4.5. Die Zahlung an die Fa. Koch sind zu leisten, wenn nicht anders vereinbart, in bar ohne jeden Abzug wie folgt: 30% der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 50% der Auftragssumme bei Anlieferung der hauptsächlichen Materialien, spätestens jedoch bei Montagebeginn, der Restbetrag bis zu 90% der Auftragssumme, wenn die Fa. Koch die Voraussetzungen für eine probeweise Inbetriebsetzung der Güter geschaffen hat, die Schlusszahlung unverzüglich nach Vorlage der Schlussrechnung. Die Fa. Koch hält sich das Recht vor jederzeit weitere Leistungen oder Zugaben zu berechnen u. Teilrechnungen zu stellen.

4.6. Für alle Rechnungen gilt, Zahlungseingang ab Rechnungsdatum spätestens 8 Tage, ohne Abzug. Etwaige Rechnungsprüffristen u. dergl. sind in den oben genannten Zeitraum enthalten.

4.7. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen befindet sich die Gegenpartei in Verzug, ohne das es einer Mahnung bedarf. Infolge dessen, werden durch die Fa. Koch Verzugszinsen mit mindestens 5% über Zentralbankdiskont berechnet. Aufwendungen und Wechselspesen gehen zu Lasten der Gegenpartei.

4.8. Gegenansprüche gegen die Fa. Koch insbesondere aus Sachmangelhaftung, berechtigen die Gegenpartei weder zur Aufrechnung noch zur Zurückhaltung der Zahlung. Für alle Ansprüche gilt die Abrechnung der Fa. Koch als maßgeblich.

4.9. Lagerartikel werden bis zum Zahlungsziel kostenlos gelagert. Sollten das Zahlungsziel durch die Gegenpartei überschritten sein werden die Artikel max. 30 Tage eingelagert. Der Lagerzins entspricht dem Verzugszins. Insofern die Zahlung durch die Gegenpartei bis dahin nicht erfolgt ist oder die Vorhaltung der Artikel als nicht mehr gewünscht oder notwendig deklariert wird, werden min. 20%, ggf. der gesamte Betrag der Artikelkosten für Rücksendung nebst Aufwendungen ggf. zzgl. Entsorgungskosten in Rechnung gestellt.

4.10. Die Gegenpartei hat gegenüber der Fa. Koch eine Bauwesenversicherung mit den Mindestbestandteilen: Bauherrenhaftpflicht, Bauleistung u. Feuer mit ausreichender Deckung abzuschließen, das alle Vertragsparteien hierüber abgesichert sind u. eine Belangung der Betriebshaftpflicht der Fa. Koch ausgeschlossen ist. Bei versäumtem Abschluss der Versicherung sind die versicherungsseitigen Leistungen im vollem Umfang von der Gegenpartei zu leisten. Erstellungshilfsstoffe wie Strom, Gas, Wasser sowie eine angemessene Lagermöglichkeit sind von der Gegenpartei zu leisten sowie etwaige Abfallentsorgung. Sicherungen gegen Niederschlagswasser sind Leistungen der Gegenpartei. Die Kosten sind von der Gegenpartei zu tragen. Der Übergabepunkt für die Erstellungshilfsstoffe zum Vertragserfüllungsort der Fa. Koch ist mit einer Entfernung von bis zu 10m in die Einheitspreise einkalkuliert. Alle Leistungspositionen sind als einmalige Ausführung kalkuliert. Dies betrifft auch den Transport von Werkzeug u. Materialien auf der Baustelle.

4.11. Die Fa. Koch stellt keine Vertragserfüllungs- u. Sachmangelhaftungsbürgschaften oder Sicherheitseinbehalte. Sollte sich die Fa. Koch hierzu vor Auftragsvergabe schriftlich bereit erklären, sind die hieraus resultierenden Kosten auf die Auftragssumme aufzurechnen. Sollte keine Kostenstruktur bekannt sein, werden 5% aufgeschlagen. Nach Vorgabe der Fa. Koch ist das Gesamtprojekt in Teilbürgschaften zu untergliedern. Im Fall des Sicherheitseinbehaltes ist unaufgefordert am Zahlungszieltag ein Speerkonto auszuhändigen mit einem Zins, mindest dem entsprechend eines Sparbuchzinses. Im Falle einer Vertragserfüllungs- o. Sachmangelbürgschaft ist diese nach Erfüllungsdatum unaufgefordert zurückzusenden. Die Abrechnungen bzw. der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwahrung sind mindestens jährlich unaufgefordert zuzusenden. Bei Zuwiderhandlung oder Zahlungsverzug aus Teil- oder Hauptforderung kann die Fa. Koch die unverzügliche Auflösung fordern ohne Hinterlegung einer anderweitigen Sicherheitsleistung.

Eigentumsvorbehalt

5. Die Fa. Koch behält sich das Eigentum u. das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen die die Fa. Koch gegen die Gegenpartei im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen oder sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Ist die Gegenpartei eine juristische Person oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für Forderungen, die die Fa. Koch aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegen die Gegenpartei hat. Im Fall des Zahlungsverzug behält sich die Fa. Koch das Recht vor, den Vertragsbürgen, Vertragansprechpartners, Geschäftsführer oder Gesellschafter in Anspruch zu nehmen. Die Gegenpartei verpflichtet sich, auch bei Liefergegenstände die zum wesentliche Bestandteile der Sache geworden sind, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlung der Fa. Koch die Demontage zu gestatten u. ihr das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Insofern die Fa. Koch eine Demontage anstrebt, sind gemäß Vorgaben der Fa. Koch die Zugangbarkeit zu den Gütern mindesten zu den gleichen Vorraussetzungen wie bei der Montage herzustellen. Die Güter müssen in einem einwandfreien - Original - Herstellerzustand sein. Insofern diese Eigenschaften nicht mehr vorhanden sind, kann ein Schadenersatz oder eine komplett Bezahlung verlangt werden. Bei Demontagen zurückbleibende Beschädigungen oder notwendiger Aussparungen oder Öffnungen an dem Eigentum der Gegenpartei, werden diese nicht wieder zurückgebaut. Gegenansprüche wie Erstattung beschädigter Güter oder Verzugsschäden u. dergl. werden nicht anerkannt. Dies bezieht sich u.a. auf Verkleidungen u. dergl., die nicht fristgerecht zum Demontagetermin von der Gegenpartei zurückgebaut wurden. Die Terminierung obliegt der Fa. Koch. Beeinträchtigt die Gegenpartei die vorgenannten Rechte der Fa. Koch, so ist er dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage- u. sonstige Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt die Gegenpartei, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, bereits jetzt seine Forderung oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an die Fa. Koch, wobei die Übergabe durch die Vereinbarung ersetzt wird, dass die Gegenpartei alle Gegenstände für die Fa. Koch kostenlos verwahrt. Insofern das Eigentum an dritte u. dergl. übergeht, gelten alle Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen der Gegenpartei an dem Projekt als übertragen. Die Gegenpartei darf die von der Fa. Koch gelieferten Gegenstände nur mit deren ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung weiter veräußern. Der verlängerte u. erweiterte Eigentumsvorbehalt gilt auch für dritte, international, Erben usw. Die Fa. Koch hält sich in jedem Fall das Recht vor, jederzeit fristlos aus jeglichem Grund den Vertrag zu kündigen ohne hierfür belangt werden zu können. Die bis dahin erbrachten Lieferungen u. Leistungen sind zu bezahlen zzgl. den Aufhebungsaufwendungen der Fa. Koch. Bei Unklarheiten zwischen den Parteien ist die Fa. Koch jederzeit berechtigt einen ihr bekannten Sachverständigen zu beauftragen. Die Aufgabenstellung wird durch die Fa. Koch vorgegeben. Die hieraus resultierenden Kosten werden nach dem zurechenbaren Anteil prozentual umgelegt. Die Festlegungen des Sachverständigen gelten für beide Parteien als bindend. Die Durchführung der einzelnen Möglichkeiten obliegt der Fa. Koch. Wurde einer Nutzung der Güter vor Zahlungseingang schriftlich zugesagt, so ist spätestens mit dem ersten Tag des Zahlungsverzuges ist die Nutzung der Güter untersagt. Sollte eine Nutzung bzw. Weiternutzung dennoch stattfinden, wird die Angelegenheit strafrechtliche verfolgt.

Montage u. Ausführungsfristen

6.1. Ausführungsfristen sind rechtzeitig zu vereinbaren. Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass die Arbeiten am Bau so weit fortgeschritten sind, dass die Montage unbehindert durchgehend durchgeführt werden kann. Die Ausführungsfrist beginnt mit der endgültigen Festlegung aller kaufmännischen u. technischen Voraussetzungen für die Ausführung der Güter, jedoch nicht vor der Beibringung der von der Gegenpartei nach Ziffer 3 zu beschaffenden Genehmigungen sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Zahlung. Im weiteren sind die Bauseitszu stellenden Materialien sowie Leistungen unaufgefordert vorzuhalten bzw. zu erbringen. Die Ausführungsfrist ist eingehalten, wenn die Güter betrieben werden können, auch wenn Arbeiten, wie z.B. die Isolierung, Teile der regelungstechnischen Güter etc. erst später ausgeführt werden.

6.2. Bei der Montage der haustechnischen Anlage, oder auch Güter genannt, durch die Fa. Koch fallen regelmäßig Schneid-, Schweiß-, Aufbau- u. Lötarbeiten an. Die Gegenpartei ist daher verpflichtet, auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen u. alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwache, Feuerlöschmaterial, BMZ-Abschaltung usw.) zu treffen. Hieraus resultierende Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.

6.3. Glaubt sich die Fa. Koch in der ordnungsgemäßen Durchführung der Leistung behindert, so hat sie das der Gegenpartei unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt sie die Anzeige, so hat sie gleichwohl Anspruch auf Berücksichtigung der behindernden Umstände wenn der Gegenpartei offenkundig die Tatsache u. deren hindernde Wirkung bekannt waren. Es ist Sache der Gegenpartei, auch bei ungünstiger Witterung die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

6.4. Im Fall einer Zahlungszielüberschreitung seitens der Gegenpartei, hat dies die Folge, das mit dem Bekannt werden einer nicht Zahlungsabsicht bzw. spätestens mit dem Zahlungszieltag die Arbeiten eingestellt werden. Die Fristsetzung gilt damit als unterbrochen. Eine Fortführung der Arbeiten erfolgt frühestens nach Zahlungseingang. Für Fristsetzungen gilt die VOB/B zzgl. einer Verlängerung zumindest um die zahlungsüberfälligen Tage.

Liefer- u. Leistungszeit

7.1. Die von der Fa. Koch genannten Termine u. Fristen gelten nur annähernd. Für die Einhaltung von Fristen u. Terminen haftet sie nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme einer Gewähr. Höhere Gewalt oder Ereignisse die der Fa. Koch die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialschwierigkeiten, Selbstbelieferung erfolgt nicht, Streik, Aussperrung, Personalmangel sowie behördliche Anordnungen, berechtigen die Fa. Koch, auch wenn sie bei deren Lieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadensersatz verpflichtet zu sein. Die Gegenpartei kann von der Fa. Koch die Erklärung verlangen, ob sie zurücktretet oder innerhalb einer angemessenen Frist liefert. Falls ein gleichgestelltes Ereignis bzw. höhere Gewalt vorliegt, so muss von der Gegenpartei schriftlich eine Nachfrist festgesetzt werden. Erfüllt die Fa. Koch auch innerhalb der Nachfrist nicht u. erwächst der Gegenpartei ein nachweisbarer Schaden durch die Überschreitung der Nachfrist, so ist diese unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, für jede volle Woche nach Ablauf der Frist eine Entschädigung von 0,5% im ganzen aber höchsten 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden konnte. Die Gegenpartei kann nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist statt dessen auch vom Vertrag zurücktreten, ohne Ansprüche aus Schadensersatz geltend machen zu können, insofern sie dies bei Setzung der Nachfrist angekündigt hatte. Insofern die Fa. Koch Lieferungs- u. Leistungserbringungen durch andere Unternehmen zustimmt u. sind diese durch die Fa. Koch berechnet worden, so können diese Lieferungen u. Leistungen nur zu dem Einheitspreis der Fa. Koch abgerechnet werden abzgl. 10% zugunsten der Fa. Koch.

7.2. Bei Lieferungen an die Fa. Koch, verpflichtet sich die Gegenpartei, also die Lieferanten, innerhalb von 2 Arbeitstagen zu liefern. Sollte diese nicht erfolgen können, so ist dies schriftlich anzukündigen. Sollte dieses versäumt werden, befindet sich der Lieferant auch ohne separate Mahnung im Verzug. Bei schriftlicher Ankündigung bedarf es einer schriftliche Zusage durch die Fa. Koch zur Aussetzung des Verzuges. Im Falle einer Zustimmung gilt der neue Liefertermin auch als neuer Verzugstermin. Im weiterem werden die daraus resultierenden Kosten auf den Lieferanten umgelegt nebst Verzugsschäden. Die Zustimmung eines neuen Liefertermins entbindet die Gegenpartei nicht von der Übernahme etwaige Verzugsschäden seit dem ersten Liefertermin.

Versand

8. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Lagers oder Lieferwerkes der Fa. Koch, geht die Gefahr, auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort, auf die Gegenpartei über, u. zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder neben der Lieferung auch noch andere Leistungen übernommen wurden (z.B. Montage). Trägt die Fa. Koch ausnahmsweise die Gefahr während des Transportes, dies ist schriftlich zu fixieren, so haftet sie nur insoweit als sie gegenüber dem Frachtführer oder die sonst mit dem Transport betraute Person haftet. Ansprüche an die Fa. Koch können nur übernommen werden, wenn der schriftliche Liefernachweis vorgelegt werden kann bis zu dem Schuldner der Sache, der für den Untergang der Sache verantwortlich ist. Sollte von der Gegenpartei keine Transportversicherung abgeschlossen werden, so entbindet es die Fa. Koch von jeglicher Ersatzleistung. Eine Transportversicherung ist in ausreichender Höhe abzuschließen. Die Kosten hierfür sowie für den Transport sind von der Gegenpartei in die Angebotseinheitspreise mit einzurechnen.

Abnahme u. Gefahrenübergang

9.1. Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Güter. Werden jedoch die Güter vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von der Fa. Koch nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat sie Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Die Gegenpartei trägt die Gefahr auch vor Abnahme der Güter, wenn ihm durch ausdrückliche Erklärung der Fa. Koch die Güter oder Teile davon in Obhut übergeben wurde (z.B. bauseitig bedingte Montageunterberechnung oder Abnahmeverzögerung).

9.2. Die Güter sind nach Fertigstellung der Leistung der Fa. Koch abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Die Güter gelten nach probeweise Inbetriebsetzung durch die Fa. Koch als abgenommen, auch wenn die Gegenpartei trotz Aufforderung hierbei nicht mitgewirkt hat. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Sind die Güter ganz oder teilweise in Gebrauch genommen worden oder verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der Fa. Koch, so gilt die Abnahme nach Ablauf von sechs Werktagen nach Anzeige der Fertigstellung als erfolgt. Eine Benutzung der Güter vor Abnahme darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Fa. Koch erfolgen. Die schon eingebauten Teile der Güter gelten mit der Benutzung als abgenommen.

9.3. Während der probeweisen Inbetriebnahme wird das Bedienungspersonal der Gegenpartei von der Fa. Koch in der Bedienung der Güter unterwiesen.

9.4. Spätestens durch Rechnungslegung gelten die Teilanlagen oder die Gesamtanlagen als fertiggestellt. Insofern noch keine Abnahme erfolgt ist, gilt in dem Fall die Rechnungsstellung als Fertigstellungsmeldung mit Abnahmeverlangen der Fa. Koch. Insofern innerhalb von sechs Werktagen keine Abnahme erfolgt gelten die Güter als abgenommen u. die Rechnung als anerkannt.

9.5. Arbeitsberichte die nicht unterzeichnet wurden u. die nicht unter Punkt 9.4. fallen, gelten nach sechs Werktage als anerkannt. Die Fa. Koch geht davon aus, das die Gegenpartei ausreichend technisch versiert ist oder sich auf eignen Kosten einen technischen Berater hinzuzieht, sodass zu jeder Abnahme entsprechend kompetente Ansprechpartner zugegen sind. Insofern Einträge auf den Arbeitsberichten der Fa. Koch vergessen wurden, so dürfen diese nachgetragen werden, insbesondere wenn dies schon textlich erfasst wurde oder es der Aufgabenstellung entsprach.

Sachmangelhaftung

10.1. Für die Güte der Materialien u. die sachgemäße Ausführung wird in der Weise Gewähr geleistet, dass die Fa. Koch sich verpflichtet, alle ihm nachgewiesenen Mängel der Güter nach schriftlicher Aufforderung zu beseitigen. Bei Arbeiten an vorhandenen Gütern wird Gewähr nur für die von der Fa. Koch gelieferten Teile übernommen.

10.2. Ansprüche gegenüber der Fa. Koch auf Beseitigung von nachgewiesenen Mängeln an den Gütern verjähren in zwei Jahren bei Gebrauchtgütern in einem Jahr. Bei einer Tagesnutzung von mehr als 8 Std. verkürzt sich die Frist auf 2/3 u. bei mehr als 16 Std. auf 1/3. Die Frist beginnt mit dem Tage der Abnahme der Güter oder Stellung der Rechnung. Insofern kein Wartungsvertrag mit der Fa. Koch abgeschlossen wurde verkürzen sich die Fristen um die Hälfte. Insofern die Sachmangelhaftung der Hersteller kürzer sind als die oben genannten gelten diese. Es wir keine Sachmangelhaftung über den Rahmen der Hersteller gewährt.

10.3. Die Fa. Koch kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange die Gegenpartei seine Verpflichtung nicht erfüllt wie Bezahlung der Rechnung. Inverzugssetzungsfristen können erst wirksam beginnen, wenn diese nach Erfüllung der Gegenleistung nochmals schriftlich angemaht werden. Dementsprechend wird kein Schadenersatz für Folgeschäden u. dergl. geleistet wie Nutzungsentschädigung, Produktionsausfall usw. Gleiches gilt bei Demontagen.

10.4. Ist ein Mängel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnung der Gegenpartei, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens, so ist die Fa. Koch von der Sachmangelhaftung für diesen Mängel frei. Ein Sachmangelanspruch gegenüber der Fa. Koch entfällt ferner bei Fortführung der Arbeiten durch einen anderen Auftragnehmer oder wenn ohne Einverständnis der Fa. Koch Änderungen bzw. Reparaturen an den Gütern oder der Einbau von Zusatzeinrichtungen aller Art ausgeführt werden oder wenn die Güter vor Abnahme durch nicht berechtigte Personen in Betrieb gesetzt wird. Ebenfalls von der Sachmangelhaftung der Fa. Koch ausgeschlossen sind Schäden infolge mangelhafter Bauausführung bzw. Bauvorleistungen, ungenügender Schornsteinanlage, Anwendung aggressiver Stoffe, unsachgemäßer Bedienung oder Wartung, ferner Schäden, welche durch die besondere Beschaffenheit des Wassers bzw. andere Medien, durch die Verwendung ungeeigneter Brennstoffe oder durch chemische, physikalische, insbesondere elektrische oder mechanische Einflüsse, durch natürliche Abnutzung, Nachlassen von Dichtungen u. Keilriemenspannung entstehen, sowie Frost- u. Wasserschäden.

10.5. Mängelbeseitigungen sind ausschließlich in den normalen Geschäftszeiten zu erbringen. Stellt die Gegenpartei höhere Ansprüche wie Überstunden o. dergl. sind diese Mehrkosten von der Gegenpartei zu tragen.

10.6. Wurde eine Leistung mit Zuhilfenahme von Hilfsmaschinen wie Hebewerkzeugen erbracht, so ist spätestens nach erfolgter Montage die Zugänglichkeit zu den Anlagenteilen so zu beschaffen, das diese ohne die Hilfsmaschinen gewartet bzw. repariert werden können. Ist diese nicht der Fall, so gehen die hieraus resultierenden Mehrkosten z.B. zur Stellung von Hebewerkzeugen zu lasten der Gegenpartei. Gleiches gilt für Sachmangelreparaturen.

10.7. Insofern sich die Fa. Koch bereit erklärt auf einen nach ihrer Meinung nach ihr zustehenden Teil- oder Gesamtanspruch aus jeglichem Grund zu verzichten, erlischt mit dem Datum der Zahlungsfälligkeit oder der Anerkennung seitens der Fa. Koch jeglicher Sachmangelanspruch gegenüber der Fa. Koch.

10.8. Bei Bestellungen durch die Fa. Koch ist der Sachmangelort der Erfüllungsort der Fa. Koch Dieser kann ggf. unabhängig vom Anlieferungsort sein. Die der Fa. Koch auferlegten Erfüllungsfristen gelten mindestens um die Hälfte verkürzt für die Gegenpartei. Die Fa. Koch ist berechtigt auch ohne vorherige Ankündigung Mängel der Gegenpartei zu beseitigen, wenn hierdurch größere Folgeschäden zu erwarten gewesen wären. Die Kosten trägt die Gegenpartei.

Haftung

11. Schadenersatzansprüche der Gegenpartei - gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Güter selbst entstanden sind, werden ausgeschlossen, soweit ein solcher Ausschluss gesetzlich zulässig ist. Falls gleichwohl eine Haftung der Fa. Koch dem Grunde nach besteht, beschränkt sich diese der Höhe nach auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung der Fa. Koch. Erhöhte Anforderungen sind bei Vertragsabschluss zu fixieren u. durch eine Bauwesenversicherung abzusichern.

Miet- u. Leasingverträge

12. Die Vertragspartei verpflichtet sich gegenüber der Fa. Koch den oder die ausgehändigten Gegenstände einwandfrei zu behandeln, zu pflegen u. diese nur zu dem Zweck zu verwenden, zu dem diese erbaut wurden. Bei Erwerb des Gegenstandes entfällt die Miet-, Leasinggebühr. Voraussetzung max. Miet-, Leasingzeit 1 Monat. Miet- oder Leasinggegenstände dürfen erst 12 Std. nach ihrem Transport in Betrieb genommen werden. Falls durch nicht beachten Schäden entstehen ist der Verursacher (Mieter) haftbar. Sollte nach Rücknahme der Gegenstände durch die Fa. Koch bei Kontrollinbetriebnahme, ab ca. 12 Std. nach dem Transport, Mängel sichtbar werden, so ist ebenfalls der Verursacher (Mieter) haftbar (s. Versand). Insofern kein Mietzins vereinbart wurde sind mindestens 30% der Gesamtaufwendungen wie Geräte- u. Lieferkosten nebst Aufschläge als Monatsmietzins anzusetzen. Mietverträge sind seitens der Fa. Koch jederzeit fristlos innerhalb von einem Tag kündbar.

Eherecht

13. Zur Vereinfachung der vertraglichen Abwicklung wird in beidseitigem Einverständnis, die Unterschrift eines Ehepartners als Stellvertreter des anderen als vertragsbekundend ausreichend anerkannt. Sollte ein rechtswirksamer Vertragsrücktritt möglich sein, sind die angefallenen Kosten zzgl. Oppertunitätskosten vom Unterzeichner zu tragen.

Gerichtsstand

14. Erfüllungsort u. Gerichtsstand ist Moers

Ergänzende Bestimmungen

15. Ergänzend gelten die einschlägigen allgemeinen vertraglichen Vorschriften des BGB. Die einzelnen Bestimmungen gelten auch untereinander als Erfüllend. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Fa. Koch hält sich das Recht vor, neue Gesetzgebungen gegenüber der Gegenpartei ohne Voranmeldung im vollem Umfang anzuwenden.

Datenspeicherung

16. Der Verwender ist berechtigt, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen erhaltenen Daten über den Vertragspartner im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten und zu speichern, soweit diese im Rahmen für firmeninterne Zwecke zu verwenden.

© KOCH-KLIMATECHNIK GMBH :: FRANK KOCH
[Änderungen und Irrtümer vorbehalten]